Buch-Cover

„Schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken“

Wissenschaft ist ja an sich eine eher bedächtige Branche, umso überraschender kommt ein Buch, das ich heute in der Post gefunden habe. Prominente Spezialisten für Verfassungs-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht (tatsächlich ausschließlich Männer) untersuchen darin eines der ganz großen Reformprojekte der türkis-blauen Koalition: Die Zusammenlegung der Sozialversicherungen, die erst vor zwei Monaten im Nationalrat beschlossen wurde.

Und die Juristen kommen zu einem vernichtenden Ergebnis: Unter sehr vielen Gesichtspunkten seien die beiden konkreten Gesetze*, um die es da geht, „verfassungsrechtlich bedenklich“, ließen sich „keinesfalls verfassungsrechtlich rechtfertigen“ und würden „gegen Verfassungsgarantien verstoßen“.

Nach der Reihe der einzelnen Kapitel: Walter Berka von der Uni Salzburg argumentiert in seinem ersten Beitrag zur Rolle der Dienstgeber, dass die Besetzung der neuen Versicherungs-Gremien mit gleich vielen Dienstgebern wie Dienstnehmern bei 517.477 Wirtschaftskammer-Mitgliedern und 3.646.208 unselbständig Beschäftigten „verfassungswidrig“ sei. Bedenken äußert er auch zu den vorgesehenen Eignungstests. Diese seien „inhaltlich völlig überzogen“, weil sie „den Erwerb hochspezialisierter juristischer Kenntnisse“ erfordern würden. Und sie seien verfassungswidrig, weil sie zu sehr einschränken würden, wer aus dem Kreis der Versicherten in die Gremien entsandt werden darf.

Auch Peter Bußjäger und Christoph Schramek von der Uni Innsbruck befinden in ihrem Text über die Verwaltungskörper der neuen Sozialversicherungen, dass die Dienstnehmer „unsachlich benachteiligt“ würden und begründen das mit der „doppelten Interessenslage“ der Dienstnehmer als Beitragszahler und Versicherte, während die Dienstgeber nur einfache Interessen als Beitragszahlende hätten. Die 1:1-Besetzung der Gremien „begegnet jedenfalls schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken.“

KEIN ZENSUSWAHLRECHT

Noch schärfer formulieren das Konrad Lachmayer und Theo Öhlinger aus Wien in ihrem Kapitel über die neue Österreichische Gesundheitskasse: „Eine paritätische Ausgestaltung der Vertretungssituation lässt sich keinesfalls verfassungsrechtlich rechtfertigen“. Sie würde eine „völlige Verzerrung der Stimmgewichte“ bedeuten. Man könne das auch nicht damit begründen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber für ähnlich hohe Beiträge aufkommen, denn: „Dem österreichischen Demokratieverständnis kann kein Zensuswahlrecht unterstellt werden“.

Auch eine Entsendung von Ministeriums-Vertretern in den Verwaltungsrat der Kassa sei „verfassungsrechtlich unzulässig“, selbst in nur beratender oder beaufsichtigender Funktion.

Wie die Gesundheitskassa regional organisiert ist, findet (wieder) Walter Berka angesichts der Ankündigungen im Regierungsprogramm nicht überzeugend. Das Versprechen einer „länderweisen Budgetautonomie“ wurde nicht realisiert, dafür hätte es eine andere Organisation gebraucht. Dass die Landesstellen nicht zumindest weisungsfrei seien, „belastet das Reformprojekt mit einer nicht unerheblichen Widersprüchlichkeit“. Zumindest mit der Bundesverfassung sieht er hier aber kein Problem.

ÜBERMÄSSIGER EINGRIFF

Anders bei den Bestimmungen über den neuen Dachverband. Die hält Thomas Müller aus Innsbruck für „unvereinbar“ mit der Organisationsautonomie der Selbstverwaltung. Auch dass die Sozialministerin in bestimmten Fällen eine Verordnungsermächtigung bekomme, sei „ein übermäßiger Eingriff“.

Ähnlich argumentiert Michael Potacs aus Wien in seiner Analyse der Aufsicht über die neuen Sozialversicherungen. Durch sie würde die Autonomie der Versicherungen so „eingeengt“, dass die vorgesehene kontrollierende Aufsicht „in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in eine ‚leitende‘ Aufsicht durch staatliche Verwaltungsführung umschlägt“.

Dass die Beitragsprüfung für die Sozialversicherungen ab 2020 zum Finanzministerium verlagert wird, verstößt für Walter Berka (in einem weiteren Beitrag) ebenfalls „gegen die Verfassungsgarantien der Selbstverwaltung“. Diese Prüfungen seien nämlich für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben der Sozialversicherung „unerlässlich“. Dass die bisherigen Prüfer künftig nicht mehr bei ihren Versicherungen beschäftigt sind sondern beim Bund, halten Walter Pfeifer und Elias Felten in der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung für arbeitsrechtlich widersprüchlich und für „verfassungsrechtlich problematisch“.

Ich bin kein Jurist, aber es sieht so aus, als könnten sich die Jurist*innen am Verfassungsgerichtshof auf ziemlich viel Arbeit einstellen.


| Berka/Th. Müller/Schörghofer (Hg.): Die Neuorganisation der Sozialversicherung in Österreich. Verfassungsrechtliche Grundprobleme. Wien, 2019 (Manz)

  • Die beiden analysierten Gesetze sind das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) und das Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG).

NACHTRAG vom 13.12.2019: Heute hat der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerden zur SV-Reform entschieden und er hat die beiden zentralen Punkte – die Fusion der Kassen und die paritätische Besetzung der Organe – für verfassungskonform erklärt. Aufgehoben wurden u.a. die Verlagerung der Beitragsprüfung zum Finanzministerium und die vorgesehenen Eignungstests. Näheres dazu in einer – sehr verständlichen – Pressemitteilung des VfGH und hier unter dem Datum 13.12.19 das sehr ausführliche Erkenntnis selbst in vier PDFs.